Arbeitsstättenverordnung Bildschirmarbeitsplatz

Daniel Lundgrün

November 22, 2023

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Arbeitsstättenverordnung Bildschirmarbeitsplatz

Arbeitsstättenverordnung Bildschirmarbeitsplatz

Die Arbeitsstättenverordnung ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitnehmerschutzes in Deutschland. Das Ziel der Verordnung wird vom Gesetzgeber wie folgt definiert: „Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.” (§1 Abs. 1 ArbStättV)

In diesem Artikel gehen wir allerdings nur auf Bildschirmarbeitsplätze, die dort gültigen Bestimmungen sowie die besonderen Risiken und Schutzmaßnahmen an solchen Arbeitsplätzen beziehungsweise den Geltungsbereich der alten Bildschirmarbeitsplatzverordnung ein.

Büroarbeitsplatz

Wo findet die Bildschirmarbeitsverordnung Anwendung?

Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) ist seit Dezember 2016 integriert in die allgemeinere Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). In Paragraph 2 der Verordnung werden die Arbeitsstätten, an denen die Verordnung Anwendung findet, definiert. Absatz 5 beschreibt Bildschirmarbeitsplätze als Arbeitsplätze, „die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.“ (§2 Abs. 5 ArbStättV) Damit kann die Verordnung potenziell an jedem Arbeitsplatz, an dem sich ein festinstallierter Bildschirm zur visuellen Aus- und Eingabe von Daten befindet, Anwendung finden.

Welche Ausnahmen gibt es?

Wie bereits aufgrund der sehr allgemeinen Formulierung des Gültigkeitsbereiches der Verordnung zu vermuten, gibt es zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen, die gar nicht oder nur von Teilen der Verordnung betroffen sind. So gelten etwa Arbeitsstätten, an denen primär Maschinen oder Fahrzeuge bedient werden, nicht als Bildschirmarbeitsplätze – auch wenn die Bedienung über einen Bildschirm geschieht. Weitreichende Ausnahmen gelten außerdem im Bergbau sowie in diversen Bundesministerien und im Bundeskanzleramt.

In diesem Kontext interessanter sind die Ausnahmen für Telearbeit, wie die Arbeit im heimischen Büro beziehungsweise im Home Office im Amtsdeutsch noch immer genannt wird. Dort muss die Gefährdungsbeurteilung nach §3 (ArbStättV) nur einmalig bei der erstmaligen Installation des Arbeitsplatzes durchgeführt werden und die Paragraphen 4, 5, 7, 8 und 9 finden keine Anwendung.

Die in Anhang 6 der Verordnung definierten „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ gelten zudem nur für fest installierte Bildschirme und nicht für mobile Bildschirmgeräte – außer, der tragbare Bildschirm wird regelmäßig an einer Arbeitsstätte verwendet. Ein Vertriebler, der seinen Laptop bei vielen unterschiedlichen Kunden nutzt, profitiert demnach nicht von den Schutzmaßnahmen aus Anhang 6, ein Beschäftigter im Home Office schon – auch wenn er mit einem tragbaren Endgerät arbeitet.

Wozu ist der Arbeitgeber laut Bildschirmarbeitsverordnung verpflichtet?

Wie bei anderen Arbeitsschutzverordnungen zielt auch die Bildschirmarbeitsverordnung auf die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitenden an ihren Arbeitsstätten ab. Ein besonderes Augenmerk wird bei Bildschirmarbeitsstätten auf das Sehvermögen sowie mögliche psychische und physische Belastungen gelegt.

Die genauen Kriterien und verpflichtenden Maßnahmen, die Arbeitgeber zu erfüllen haben, finden sich in Anhang 6 „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen” der Arbeitsstättenverordnung. Sie lassen sich zum Großteil unter dem Stichwort Ergonomie am Arbeitsplatz zusammenfassen und werden weiter unten im Artikel ausführlicher beschrieben.

Wie sollte die Gestaltung des Arbeitsalltags gemäß BildscharbV aussehen?

Als besonders gefährlich gilt das lange, ununterbrochene Lesen am Bildschirm sowie das sitzende Verharren vor dem Arbeitsgerät. Im ersten Fall drohen Schäden am Sehapparat, im zweiten Erkrankungen des Bewegungsapparats. Beiden Risiken soll der Arbeitgeber durch eine Abwechslung bei der Tätigkeit oder kleineren, regelmäßigen Pausen, die beispielsweise 5 bis 10 Minuten pro Stunde betragen können, begegnen. Regelmäßige Untersuchungen der Augen sollen zudem einer unerkannten Verschlechterung der Sehkraft vorbeugen und deshalb vom Arbeitgeber angeboten werden.

Rückenschmerzen am Bürotisch

Bildschirmarbeitsplatz und Bildschirmarbeit – Definition und Gesetze

Was als Bildschirmarbeitsplatz gilt, wird, wie bereits erwähnt, in §2 Absatz 5 großzügig definiert. Demnach reicht bereits das Vorhandensein eines Bildschirms aus, um von einem Bildschirmarbeitsplatz auszugehen. Realistischerweise muss aber zusätzlich zur reinen Existenz des Bildschirms auch ein wesentlicher Teil der Arbeitszeit mit Bildschirmarbeit verbracht werden, wobei hier keine verbindlichen Richtwerte definiert sind.

Ausnahmen

Grundsätzlich gilt die Arbeit an mobilen Geräten nicht als Arbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz. Allerdings fällt das regelmäßige Arbeiten am Laptop unter die Verordnung, wenn das mobile Gerät regelmäßig am gleichen Arbeitsplatz, wie etwa dem Home Office, genutzt wird.

Wenn ein Laptop, Tablet oder ähnliches Gerät tatsächlich mobil genutzt wird, entfallen die in Anhang 6 definierten Verpflichtungen des Arbeitgebers. Dies ist auch plausibel, insofern der Arbeitgeber beispielsweise keinen Einfluss auf die Sitzgelegenheiten bei einem externen Kunden oder Kooperationspartner hat.

Belastungen durch Bildschirmarbeit

Entgegen weitverbreiteten Vorurteilen bringt die Bildschirmarbeit nicht nur erhebliche Belastungen für die Augen mit sich, sondern strapaziert auch den gesamten Bewegungsapparat. So sind insbesondere Verspannungen des Schulter-Nacken-Bereichs inklusive Schmerzen bis hin zu Kopfschmerzen sowie Gelenkbeschwerden in Hand-, Arm- oder Schultergelenken häufige Folgen der langen, monotonen Arbeit am Bildschirm.

Die Augen können durch das Lesen am Bildschirm gereizt werden, neigen zu Trockenheit, Übermüdung und das Sehvermögen kann insgesamt gefährdet werden. Regelmäßige Pausen, abwechslungsreiche Arbeit sowie ein ergonomisch eingerichteter Computerarbeitsplatz sollen diesen Gefahren vorbeugen und die gesundheitsschädlichen Folgen der Bildschirmarbeit so gut wie möglich reduzieren.

Gefährdungsbeurteilung für den Bildschirmarbeitsplatz

Nach Paragraph 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie nach Paragraph 3 der Verordnung über den Schutz an der Arbeitsstätte (ArbStättV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Unfallgefahren und Gesundheitsrisiken entgegenzuwirken. Zu den Zielen des Gesetzes gehören unter anderem die Optimierung von Arbeitsabläufen, die Reduzierung von Unfallgefahren und Ausfallzeiten sowie die Vermeidung arbeitsbedingter Erkrankungen.

In der Arbeitsstättenverordnung wird insbesondere der Schutz des Sehapparats hervorgehoben. Beide Normen können Arbeitgeber durch die Bereitstellung geeigneter Soft- und Hardware sowie ergonomischer Arbeitsplätze erfüllen. Anhang 6 der ArbStättV definiert weitere vorbeugende Maßnahmen für den Arbeitnehmerschutz an Bildschirmarbeitsplätzen, die im folgenden Abschnitt aufgegriffen werden.

Gesundheitsgefahren bei der Arbeit an Bildschirmgeräten

Bildschirmarbeitsplatz einrichten – Anforderungen und Ergonomie

Den umfassenden Schutz der Gesundheit an Bildschirmarbeitsplätzen garantieren das Arbeitsschutzgesetz sowie die Arbeitsstättenverordnung. Am ausführlichsten und am konkretesten werden die Ziele und Maßnahmen für einen sicheren und gesundheitsschonenden Computerarbeitsplatz im Anhang 6 ArbStättV definiert. Dort werden allgemeine Anforderungen an den Arbeitsplatz, den verfügbaren Raum, wechselnde Aufgaben und Ruhepausen ebenso definiert wie konkrete Anforderungen an das Arbeitsgerät.

Insgesamt lassen sich die Anforderungen und empfohlenen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Ergonomie am Arbeitsplatz zusammenfassen. Wissenschaftliche Erkenntnisse aus diesem Bereich fließen regelmäßig in die arbeitsrechtliche Beurteilung sowie die Interpretation der entsprechenden Gesetze und Verordnungen ein. Im Folgenden wird auf einige wichtige Arbeitsgeräte und ergonomische Aspekte des Arbeitsalltags näher eingegangen.

Tisch / Schreibtisch

Einer der wichtigsten Punkte für die Vermeidung von gesundheitlichen Beschwerden durch die Bildschirmarbeit ist die körperliche Haltung, die bei der Arbeit eingenommen wird. Das lange und unbewegliche Sitzen an einem Computerarbeitsplatz gilt als große Belastung für den gesamten Bewegungsapparat. Neben dem Bürostuhl gilt daher der Schreibtisch als wesentlicher Faktor für die ergonomische Einrichtung eines Arbeitsplatzes.

Der genutzte Tisch sollte ausreichend Platz für eine variable Anordnung aller nötigen Eingabegeräte bieten, eine matte Oberfläche ohne Spiegelungen und Reflexionen aufweisen und auf die jeweils korrekte Arbeitshöhe eingestellt sein. Höhenverstellbare Tische sind in dieser Hinsicht zu bevorzugen, denn die Standardmaße können insbesondere für kleinere oder sehr große Arbeitnehmer unpassend sein.

Wenn der Arbeitende seine Füße flach oder leicht nach vorne oben geneigt am Fußboden abstellt und die Knie einen rechten Winkel bilden, sollte über den Oberschenkeln mindestens 10 Zentimeter Platz für Bewegung und Haltungswechsel sein. Die Arme wiederum sollten bei 90 Grad angewinkelten Ellenbogen flach auf dem Tisch aufliegen, wobei der Schreibtisch groß (tief) genug sein sollte, um die Handballen bequem vor der Tastatur abzulegen.

Der Schreibtisch sollte zudem ausreichend tief sein, damit der oder die verwendeten Bildschirme einen ausreichenden Abstand zu den Augen des Nutzers haben können (etwa eine Armlänge, mindestens jedoch 45 Zentimeter). Erreicht werden diese Anforderungen meistens, wenn der Tisch mindestens 120 Zentimeter breit und 90 Zentimeter tief ist.

Die Höhe muss der Körpergröße des Nutzers angemessen sein und sollte in der Regel zwischen 65 und 85 Zentimetern liegen. Stehtische mit variabler Höheneinstellung sind hier besonders praktisch und erlauben zudem noch den Haltungswechsel zum stehenden Arbeiten. Eine Fußstütze ist auf Verlangen des Arbeitnehmers bereitzustellen.

Bürostuhl

Der Bürostuhl ist das zweite wichtige Arbeitsgerät, mit welchem die Belastungen durch das Sitzen und die Bedienung des Computers reguliert werden kann. Ergonomische Bürostühle müssen höhenverstellbar sein und über eine einstellbare Rückenlehne verfügen. Die Sitzfläche sollte so groß sein, dass zwischen dem angewinkelten Knie und dem Beginn der Sitzfläche eine Faust passen sollte.

Außerdem sollte ein guter Bürostuhl über Armlehnen verfügen. Bestenfalls sind diese ebenfalls höhenverstellbar, sodass die im rechten Winkel angewinkelten Unterarme bequem darauf abzulegen sind. Dies beugt insbesondere Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich vor.

Eine Unterstützung für den unteren Rücken sowie eventuell auch den Kopf und den Nacken wird ebenfalls empfohlen.

Bildschirm

Der oder die Bildschirme sollten so aufgestellt sein, dass sie „frei von störenden Reflexionen und Blendungen” (Anhang 6.1 Abs. 4 ArbStättV) sind und der Bildschirminhalt muss gut lesbar sein. Das Bild muss zudem flimmerfrei sein und darf keine Verzerrungen aufweisen (Anhang 6.1 Abs. 1 ArbStättV). Genauere Angaben zur Bildschirmgröße, der Mindestauflösung oder der Bildwiederholungsrate werden nicht gemacht.

Aus ergonomischer Sicht ist außerdem darauf zu achten, dass der Bildschirm für die jeweiligen Aufgaben und die individuell unterschiedlichen Sehstärken ausreichend groß ist und der Abstand zu den Augen des Betrachters etwa 50 bis 70 Zentimeter beträgt.

Die Aufstellung der Bildschirme legt gemeinsam mit der Höhe des Schreibtischs, der Körpergröße des Nutzers und der Höheneinstellung des Schreibtischstuhls auch die wichtige Kopfhaltung fest. Der Kopf des Betrachters sollte leicht nach unten geneigt sein, wenn er auf den Bildschirm sieht. Dazu ist der Bildschirm so zu platzieren, dass sich der obere Rand leicht unterhalb der Augenhöhe des Nutzers befindet. Höhenverstellbare Monitorfüße helfen bei der richtigen Einstellung.

Nackenschmerzen durch falsche Position des Bildschirms

Tastatur

Die Gegenstände der Computerperipherie gelten ebenfalls als ergonomisch zu gestaltende Arbeitsmittel im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Bei der Tastatur muss es sich um ein neigbares, vom Bildschirm getrenntes Gerät mit reflexionsarmen Oberflächen und einer ergonomischen Tastenanordnung handeln (Anhang 6.3 Abs. 2 ArbStättV). Laptops können daher nur mit separater, angeschlossener Tastatur dauerhaft als Arbeitsmittel verwendet werden.

Maus

Die Maus wird in der Verordnung nicht extra als Eingabegerät erwähnt, aber auch für sie gilt der Grundsatz, dass sie ergonomischen Kriterien entsprechen muss. Insbesondere sollten Linkshänder mit entsprechenden Mäusen bedacht werden oder es sollten Mäuse verwendet werden, die mit beiden Händen leicht und komfortabel zu bedienen sind. Um das Handgelenk nicht übermäßig anwinkeln zu müssen, empfehlen Experten zudem, flache Mäuse zu verwenden. Unter Umständen sollte auch auf eine zur Größe der Hand passende Maus geachtet werden.

Beleuchtung

Die Beleuchtung wird in Anhang 3.4 ArbStättV geregelt und soll ebenfalls dem Schutz und der Gesundheit der Beschäftigten dienen. Am einfachsten ist der Verordnung Genüge zu tun, wenn für Tageslicht im Büro beziehungsweise am Arbeitsplatz gesorgt wird. Dabei sollte der Lichteinfall durch Vorhänge, Jalousien oder Ähnliches reguliert werden können. Kann nicht für ausreichend natürliches Licht gesorgt werden, muss mit entsprechender künstlicher Beleuchtung für eine gesunde Arbeitsumgebung gesorgt werden.

Eine gleichmäßige Beleuchtung ist punktueller Beleuchtung vorzuziehen. Der Kontrast zum Bildschirm sollte nicht zu groß sein und es sollte nicht zu Reflexionen oder Spiegelungen kommen. Bei der Ausgestaltung der Beleuchtung ist auf die Bedürfnisse und Vorlieben der Mitarbeiter einzugehen.

Fenster

Fenster sind als natürliche Lichtquelle grundsätzlich einer künstlichen Beleuchtung vorzuziehen. Am besten sind seitliche Fenster, die parallel zur Blickrichtung des Nutzers ausgerichtet sind. Das minimiert Reflexionen und Blendungen und sorgt für eine gleichmäßige Lichtverteilung im Raum. Bei grellem Lichteinfall, wie es beispielsweise bei einer tief stehenden Sonne am frühen Vor- oder späten Nachmittag der Fall sein kann, sollte das Licht durch Vorhänge oder Ähnliches abgeschwächt werden.

Fenster gelten nicht nur als die bevorzugte Lichtquelle, sondern tragen auch weiter zur psychischen Gesundheit und einer angenehmen Arbeitsatmosphäre bei. Zudem hilft es den Augen, ab und an den Nahfokus auf den Bildschirm aufzugeben und den Blick in die Weite schweifen zu lassen. Das trägt nicht nur zum psychischen Wohlbefinden bei, sondern hilft auch, die Augen zu entspannen und damit länger konzentriert arbeiten zu können.

Pausen

Die sogenannten Bildschirmpausen, die etwa 5 bis 10 Minuten pro Stunde betragen sollten, sind nach Anhang 6.1 Abs. 2 ArbStättV verpflichtend, wenn der Arbeitgeber keine andere Tätigkeit, die eine Abwechslung von der Bildschirmarbeit darstellt, anbieten kann. Dies fördert die Erholung und damit mittel- und langfristig die Konzentration und die Produktivität der Mitarbeiter.

Es wird empfohlen, den Blick während dieser Pausen in die Ferne schweifen zu lassen, die Augen zu schließen oder Gymnastikübungen zu machen. Da es sich um notwendige Pausen, analog zu beispielsweise Unterbrechungen von Tätigkeiten mit hoher Lärmbelastung, handelt, vertreten viele Arbeitsrechtler die Auffassung, dass es sich bei diesen Pausen um bezahlte Arbeitszeit handelt.

FAQ

Im Folgenden werden einige häufig gestellte Fragen beantwortet.

Welche Rechtsvorschriften gelten für Bildschirmarbeitsplätze?

Bildschirmarbeitsplätze unterliegen wie alle anderen beruflichen Tätigkeitsbereiche dem Arbeitsrecht. Für die Arbeit am Bildschirm besonders relevant ist das Arbeitsschutzgesetz. Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu ergreifen. Näher ausgeführt werden diese Maßnahmen in der Arbeitsstättenverordnung und hier insbesondere im Anhang 6.

Je nach Tätigkeitsbereich, Branche, Tarifvertrag oder anderen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen können weitere Normen und Bestimmungen gelten. Zudem sind die rechtlichen Bestimmungen nicht immer klar ausformuliert oder es können Ausnahmen gelten. So wird etwa eine gesunde Arbeitsumgebung als eine definiert, die ergonomischen Gesichtspunkten entspricht.

Welche Pflichten sich aus den Rechtstexten für Unternehmen ergeben, ist deshalb nicht immer unumstritten, da auch die wissenschaftlichen und medizinischen Meinungen von Experten hinzugezogen werden müssen. Darüber hinaus entwickelt sich die Technik immer weiter, sodass ein Arbeitsplatz, der den Vorgaben der Ergonomie im Jahr 2000 entsprach, heute ordnungswidrig wäre, da beispielsweise der Monitor für heutige Anforderungen zu schlecht wäre.

Was versteht man gemäß Arbeitsstättenverordnung unter einem Bildschirmarbeitsplatz?

Gemäß §2 Abs. 5 ArbStättV ist es schon ausreichend, wenn ein Arbeitsraum „mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet“ ist, damit von einem Bildschirmarbeitsplatz ausgegangen werden kann. Ein mobiles, ortsungebundenes Arbeiten mit Bildschirmgeräten fällt demnach nicht unter diese Regelung. Beim regelmäßigen Arbeiten mit einem Laptop im Home Office hingegen sind die Regelungen zu beachten. Allerdings sind nicht alle Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung voll auf sogenannte Telearbeitsplätze anwendbar.

Eine weitere wichtige Ausnahme bilden Maschinen, Fahrzeuge und weitere Geräte, die über einen Bildschirm bedient werden. Bei ihnen wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit hauptsächlich an das zu bedienende Gerät gekoppelt ist, weshalb sie nicht als Bildschirmarbeitsplätze gelten.

Wie groß sollte die Arbeitsfläche bei einem Bildschirmarbeitsplatz sein?

Die zur Verfügung stehende Arbeitsfläche an einem Bildschirmarbeitsplatz sollte einerseits ausreichen, um alle Eingabegeräte bequem und variabel aufstellen zu können und andererseits eine gewisse Bewegungsfreiheit beim Arbeiten zu gewährleisten. Man geht daher davon aus, dass ein Schreibtisch mindestens 120 Zentimeter, bei der Arbeit mit mehreren Bildschirmen aber besser 160 oder sogar 180 Zentimeter breit sein sollte und das rund um den Schreibtischstuhl etwa 50 Zentimeter Raum sein sollte.

So können Haltungswechsel und notwendige Bewegungsabläufe ungehindert vonstattengehen und die Arbeitsmittel können angeordnet werden, wie es den Anforderungen der Tätigkeit am besten entspricht. Viele Experten empfehlen insgesamt mindestens 8 Quadratmeter für einen Büroarbeitsplatz und 6 Quadratmeter für jeden weiteren anzunehmen.

Sind höhenverstellbare Monitore Pflicht?

Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung zu sorgen. Darunter fällt insbesondere auch die richtige Haltung an Computerarbeitsplätzen und diese ist wesentlich abhängig von der Höhe, in der der Bildschirm angebracht ist. Allerdings sind höhenverstellbare Füße nicht die einzige Möglichkeit, wie Arbeitgeber dafür sorgen können, dass Monitore in einer ergonomisch günstigen Position angebracht werden.

Höhenverstellbare Tische oder das Anbringen der Monitore an einer Wand wären zwei weitere Möglichkeiten, wie die richtige Höhe erreicht werden kann. Wenn es lediglich darum ginge, die Bildschirme weiter oben anzubringen, könnten sogar behelfsmäßige Stützen wie Bücherstapel genutzt werden, allerdings dürfen diese nicht die Unfallgefahr erhöhen und scheiden daher in den meisten Fällen als Lösung aus.

Vorgeschrieben ist allerdings in Anhang 6.3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung, dass Bildschirme „frei und leicht dreh- und neigbar sein“ müssen. Dies spräche sogar gegen die Anbringung an der Wand. Die meisten dreh- und neigbaren Monitorfüße oder Aufhängungen dürften auch höhenverstellbar sein. Zudem ist die Einfachheit der Bedienung Teil eines ergonomischen Arbeitsplatzes. Auch über diesen Weg könnte man daher versuchen, das Recht auf einen höhenverstellbaren Monitor zu begründen.

Allerdings können Arbeitgeber vor Gericht meistens Gründe anführen, weshalb die von ihnen getroffenen Maßnahmen gleichwertig sind oder eine buchstabengetreue Befolgung der Rechtsnormen eine unverhältnismäßige Härte darstellen. Welcher Argumentation letztlich von einem Arbeitsgericht gefolgt wird, ist dabei nicht in allen Fällen absehbar.

Von Drohungen mit dem Gesetz oder dem Arbeitsgericht ist normalerweise ohnehin abzuraten, da diese das Arbeitsverhältnis zerrütten können. Neben dem direkten Vorgesetzten oder der Personal- oder IT-Abteilung können sich Arbeitnehmer außerdem bei Personal- oder Betriebsräten melden, wenn sie Mängel im Gesundheits- oder Gefahrenschutz vermuten.

Fazit

Der Arbeitsschutz ist in Deutschland an verschiedenen Stellen geregelt. Für Bildschirmarbeitsplätze ist vor allem die Arbeitsstättenverordnung und hier der Anhang 6 über die „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ relevant. Aus dieser Verordnung ergeben sich verschiedene direkte und indirekte Vorschriften und Richtlinien, wie ein gesunder und sicherer Bildschirmarbeitsplatz auszusehen hat.

So haben Arbeitnehmer insbesondere ein Recht auf einen ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz. Dabei beschränkt sich die Gefährdungsbeurteilung nicht nur auf die richtige Haltung bei der Computerarbeit, sondern schließt auch Beleuchtung, Abwechslung und Ruhepausen sowie die Geeignetheit und die Qualität der Arbeitsmittel in die Beurteilung ein.

Allerdings sind die Vorgaben nicht immer ganz präzise und es bleibt Raum für Interpretationen und gegensätzliche Auffassungen. So sieht die Verordnung etwa vor, dass ein auf einem Bildschirm dargestelltes Bild flimmerfrei sein muss, macht aber keine genauen Vorgaben für die Auflösung oder die Bildwiederholungsrate eines geeigneten Monitors. Allgemein sollen die Grundsätze der Ergonomie auf Bildschirmarbeitsplätze Anwendung finden (Anhang 6,1 Abs. 1), sodass hierüber zahlreiche Rechte begründet und innerhalb dieser Disziplin diskutiert werden können.

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